Die Scheidung

Wenn ein zunächst gemeinsam geplanter Weg für die Eheleute nicht mehr der richtige ist, ist dies meist schmerzlich – dann müssen nicht auch noch Streitigkeiten vor Gericht hinzukommen. Neben Ihren Nerven sparen Sie auf dem „friedlichen“ Weg auch Geld.
Falls Sie untereinander schon alles geregelt haben und nur noch den formalen Schlußstrich brauchen, ferner das Trennungsjahr schon abgelaufen ist, kann ich für Sie sofort die Scheidung einreichen.
Falls es vorab noch Regelungsbedarf gibt, erarbeite ich mit Ihnen eine Lösung.

Ein Anwalt für beide Ehepartner?

Häufig begegnet mir das Mißverständnis, man könne sich einen Anwalt „teilen“.

Dies ist im Scheidungsverfahren nicht möglich. Aber richtig ist: es genügt formal ein Anwalt, wenn es nur um die reine Scheidung der Ehe geht.

Ein Ehepartner muss im Scheidungsverfahren der sogenannte Antragsteller/die Antragstellerin der Scheidung sein. Dieser Ehepartner braucht zwingend einen Anwalt, weil nur dieser prozessual befugt ist, eine Scheidung für seinen Mandanten zu beantragen.

Es ist dann möglich, dass der andere Ehepartner auf einen Anwalt verzichtet und einfach nur „ja“ zu dem Scheidungsantrag sagt, den der anwaltlich vertretene Ehepartner stellt. Und bei einvernehmlichen Scheidungen ist es häufig so, dass sich die Eheleute die Kosten intern teilen.

Was passiert mit dem Kind / den Kindern?

Eine Scheidung ändert am Sorgerecht nichts – beide Eheleute bleiben auch nach der Scheidung gemeinsam sorgeberechtigt für ihre minderjährigen Kinder.

Die Fragen des Kindesunterhalts oder Umgangsregelungen („Besuch“) empfehlen sich außerhalb des Scheidungsverfahrens zu klären.

Der Versorgungsausgleich

Bei Ehen, die länger als 3 Jahre gedauert haben, muß das Gericht den sogenannten Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) durchführen. Ziel hierbei ist es, dass beide Eheleute mit den gleichen Rentenanwartschaften aus der Ehe herausgehen. Anwartschaften aus der Zeit vor der Ehe bleiben unberührt.

Es gibt die Möglichkeit, hiervon durch Ehevertrag abzuweichen oder im Scheidungstermin eine andere Regelung zu beantragen. Für letzteres müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein, es sind in diesem Falle also 2 Anwälte erforderlich.

Das Trennungsjahr

Für eine Trennung im familienrechtlichen Sinne ist es nicht erforderlich, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht – man kann auch innerhalb einer Wohnung getrennt leben. Ein landläufiger Begriff hierfür ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Auch wo man einwohnermeldeamtlich gemeldet ist, muß nicht entscheidend sein für die Frage einer vorliegenden Trennung. Gerne stimme ich mit Ihnen im Vorfeld ab, ob wir schon vom Ablauf des Trennungsjahres ausgehen können oder ob mit der Scheidung noch ein paar Monate gewartet werden sollte.

Organisatorisches

Damit alles reibungslos und unkompliziert abläuft, gibt es ein paar Dinge, an die Sie denken müssen.

Das sind unter anderem die erforderlichen Unterlagen, die Sie benötigen, die Kosten, die für Sie bei einer Scheidung entstehen und natürlich die Festlegung des Scheidungstermins.

Bei allem helfe ich Ihnen gerne weiter, damit Ihre Scheidung friedlich und ohne Streit und Stress von statten geht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Scheidungsantrag benötige ich eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde und – falls minderjährige gemeinsame Kinder vorhanden sind – Kopien der Geburtsurkunden der Kinder. Falls Ihnen diese Unterlagen nicht vorliegen, können Sie Abschriften dieser Dokumente beim Standesamt einholen.

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Eine Vertretung im Scheidungsverfahren berechne ich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den Einkünften der Eheleute. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen müssen Sie mit Gebühren in einer Größenordnung von 2.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer rechnen. Hinzu kommen Gerichtskosten, die meist zwischen 500 Euro bis 800 Euro liegen. Selbstverständlich bespreche ich mit Ihnen die voraussichtlich für Ihre Scheidung anfallenden Kosten. Den endgültig für die Gebühren maßgeblichen Gegenstandswert setzt allerdings das Gericht fest.

Bei geringen Einkünften besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu beantragen.

Im außergerichtlichen Bereich (z.B. für die Erarbeitung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung) treffe ich in der Regel mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung (Abrechnung nach Zeitaufwand).

Schnell geschieden?

Monika Katharina Ortlinghaus | Scheidungsanwalt Remscheid / Wuppertal

Normalerweise dauert ein reiner Scheidungstermin bei Gericht nicht länger als 10 Minuten. Zum Termin müssen beide Eheleute und zumindest ein Anwalt persönlich erscheinen. Wenn es nur um die Scheidung geht, sehen wir uns im Regelfall zweimal: einmal für die Beauftragung mit dem Scheidungsmandat und einmal bei Gericht zum Scheidungstermin. Alles dazwischen wickeln wir per Email oder telefonisch ab.